Cloud Computing

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Cloud Computing und Leistungsschuld

Die Cloud-spezifischen Leistungen umfassen im Regelfall die Verfügbarkeit von Datenbanken, Web-, beziehungsweise Filespace, Hostingservices und Applikationen. Bezüglich des Webhostings und gegebenenfalls auch beim Storage-Management haben wir es mit einem Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB zu tun und nicht um einen Mietvertrag gemäß §§ 535 ff. BGB. Beim Webhosting werden die Daten auf einen Host des Anbieters gespeichert. Der Hosting-Provider muss die Speicherung der Kunden-Webseite und deren Abrufbarkeit im Internet gewährleisten. Die eigentliche Leistung umfasst daher die Speicherung der Informationen sowie das Zurverfügungstellen im Falle eines Abrufs im Weltnetz. Der Kunde ist insbesondere daran interessiert, dass seine Inhalte jederzeit und auf Dauer abrufbar sind. Der Kunde interessiert sich in der Regel nicht dafür, wie und auf welche Weise der betreffende Cloudanbieter, beziehungsweise Hosting-Provider das bewerkstelligt. Im Vordergrund steht daher nicht das Überlassen des Speicherplatzes, sondern der Erfolg, der sich aus der Abrufbarkeit ergibt. Um den Erfolg zu gewährleisten, ist das Einspeichern der Webpräsenz lediglich die technische Voraussetzung.

Bezüglich der Bereitstellung der Applikationen bedient man sich im Regelfall des SaaS (Software-as-a-Service) oder eines ASP (Application Service Providing) -Modells. Diesbezüglich überlässt der ASP-Anbieter dem Kunden die temporäre Benutzung der Applikationen. Einem Entschluss der BGH zufolge kommen bei Application-Service-Providing-Verträgen die mietrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Trotzdem müssen die Verträge zu einem erheblichen Umfang gestaltet werden. Das trifft vor allem für die Service-Levels zu, weil die dem Mietrecht entsprechenden Regelungen des Paragrafen 535 ff. BGB hier nicht ausreichen.

Hinsichtlich der vertragstypologischen Einordnung des BGB ist die Einordnung der Hosting-Verträge für die Datenbanken von der vertraglich geschuldeten Leistung abhängig. Man muss diesbezüglich unterscheiden, ob eine Applikation, zum Beispiel eine Oracle-Datenbank, unter Umständen zeitweilig zur Verfügung steht oder zur Datenbankspeicherung seitens des Providers Filespace bereitgestellt wird. Die Regelungen von § 87 a-e UrhG gelten dann, wenn der Cloud-IT-Anbieter neben der regulären Hosting-Leistung weitere Leistungen schuldet, zum Beispiel die Gestaltung von Datenbanken.

Kategorie: Cloud Computing